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Satzung

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Die Satzung des Vereins.

Paragraph : [1] [2] [3] [4] [5] [6] [7] [8] [9] [10] [11] [12]

  • §1 Name und Sitz

    Der Verein führt den Namen Augsburger Computer Forum e.V.

    Sitz des Vereins ist Augsburg.

  • §2 Zweck

    Der Computer spielt in der heutigen Zeit eine immer größere Rolle, sowohl privat als auch im Beruf. Deshalb ist es wichtig, den Anwender bei Fragen zu unterstützen, ihm Hilfe zu gewähren sowie ihn zur sinnvollen und verantwortungsvollen Anwendung des Computers anzuleiten. Das Augsburger Computer Forum und ihre Jugendgruppe setzen sich deshalb zum Ziel, den Anwender in Sach- und Entscheidungsfragen zu unterstützen, ihm Gelegenheit zum Erfahrungs- und Informationsaustausch zu bieten und dem Anwender durch Kurse, Vorträge und Informationsveranstaltungen ein reiches Angebot an Forbildungsmöglichkeiten zu schaffen. Darüber hinaus soll besonders auf mögliche Gefahren und Risiken bei der Anwendung von Computern aufmerksam gemacht und zum kritischen und sinnvollen Einsatz angeregt werden.

  • §3 Gemeinnützigkeit

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • §4 Geschäftsjahr

    Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  • §5 Mitgliedschaft

    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

    Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

    Die Mitgliedschaft wird erworben durch Annahme des Antrags durch den Vorstand.

    Die Mitgliedschaft endet

    • mit dem Tod des Mitglieds.
    • durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an die Vorsitzenden; sie ist nur zum Schluß eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen zulässig.
    • durch Ausschluß aus dem Verein.

    Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.

    Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und mit Einschreiben gegen Rückschein zustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Dort wird die schriftliche Stellungnahme des Betroffenen verlesen. Macht das Mitglied von seinem Recht der Berufung innerhalb Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.

    Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind Mitglied der Jugendgruppe. Näheres regelt die Jugendordnung.

  • §6 Jugendgruppe

    Mitglied der Jugendgruppe sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Jugendgruppe führt sich selbständig. Sie hat das Recht, sich selbst eine eigene Jugendordnung zu geben, eigene Organe zu wählen, eine eigene Kasse zu führen und sie kann im Rahmen der Jugendordnung unter Beachtung der Satzung des Augsburger Computer Froum e.V. ihre Arbeit eigenverantwortlich gestalten.

    Die Jugendgruppe erhält vom Verein für jedes Mitglied der Jugendgruppe monatlich einen bestimmten Betrag. Die Höhe dieses Betrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und beträgt höchstens 2/3 des Mitgliedsbeitrags der Jugendgruppenmitglieder.

    Für besondere Zwecke können beim Vorstand weitere Zuschüsse beantragt werden.

    Der Jugendvorstand ist dem Vorstand des Augsburger Computer Forum e.V. bei der Jahreshauptversammlung rechenschaftspflichtig.

  • §7 Organe

    Die Organe des Vereins sind:

    1. Der Vorstand
    2. Die Mitgliederversammlung
  • §8 Der Vorstand

    Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, bis zu vier Beisitzern, dem Kassenwart, dem Technikwart und den gewählten Jugendleitern.

    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch beide Vorsitzende gemeinsam vertreten.

    Zur Führung des Vereins können der Vorstand per Vollmacht auch eine dritte Person beauftragen.
    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
    Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
  • §9 Die Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung ist jährlich von den Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und durch persönliche, schriftliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

    Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
    • Wahl des Vorstandes
    • Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
    • Beschlußfassung über den Beitragsanteil, den die Jugendgruppe zur freien Verfügung erhält
    • Wahl von 2 Kassenrevisoren
    • Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
    • Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
    • Beschlüsse über Berufung eines Mitglieds gegen einen Ausschluß durch den Vorstand

    Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  • §10 Mitgliedsbeiträge

    Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und jeweils für drei Monate im voraus zu Quartalsbeginn fällig.

    Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler, Studenten und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zu 50% ermäßigen.

    Die Jugendgruppe erhält für jedes ihrer Mitglieder monatlich einen von der Mitgliederversammlung festzulegenden Anteil am Beitrag des jeweiligen Mitglieds.

  • §11 Auflösung des Vereins

    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an ein Waisenhaus der Stadt Augsburg, das es unmittelbar und ausschließlich für einen gemeinnützigen Zweck zu verwenden hat.

Augsburg, der 19. Januar 2008; Gerhard Schmidt

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Last modified Sonntag, 20. Januar 2008 00:28 Uhr